Stand: 06.04.2022
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Name des Vereins lautet Bienenzuchtverein Asbach und Umgegend – gegründet 1883 e.V., abgekürzt und im Folgenden BZV Asbach genannt.
(2) Der Sitz des Vereins ist Asbach/Westerwald.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der BZV Asbach ist dem Imkerverband Rheinland e.V. als ordentliches Mitglied angeschlossen und gehört zum Kreisimkerverband Neuwied. Imker im Sinne dieser Satzung sind alle Personen, die Bienen halten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit als Hobby- oder Erwerbsimker ausgeübt wird.
(2) Der BZV Asbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(3) Zweck des BZV Asbach ist es, die Interessen der Bienenhaltung und -zucht zu vertreten, zum Schutz und zur Erhaltung einer gesunden Umwelt und Landschaft beizutragen und eine am Wohl der Biene orientierte fachgerechte Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern, damit durch die Bestäubungstätigkeit der Honigbiene an Wild- und Kulturpflanzen eine artenreiche Natur erhalten bleibt.
(4) Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:
- Der BZV Asbach fördert die Bienenhaltung und -zucht;
- er fördert die imkerliche Aus- und Weiterbildung;
- er vermittelt Versicherungsschutz und Beratung in Rechtsfragen;
- er beteiligt sich an den Maßnahmen des Kreisimkerverbands, des Imkerverbands Rheinland e.V. und des Deutschen Imkerbunds e.V.;
- er fördert wissenschaftliche und praktische Untersuchungen auf den Gebieten von Bienenhaltung, Bienenzucht und der Bekämpfung von Bienenkrankheiten;
- er tritt für die Verwendung der Einheitsverpackungen des Deutschen Imkerbundes e.V. und einheitlicher Werbemittel für den durch die Mitglieder geernteten Honig ein;
- er arbeitet mit den Kreisveterinärämtern zusammen und wirkt bei der Durchführung Tierseuchenrechtlich angeordneter Maßnahmen mit.
- In Zusammenarbeit mit dem Kreisimkerverband Neuwied, dem Imkerverband Rheinland und dem Deutschem Imkerbund vertritt der BZV Asbach die Belange der Bienenhaltung und -zucht gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der BZV Asbach ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des BZV Asbach dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Der BZV Asbach hat folgende Mitglieder:
- jugendliche Mitglieder,
- ordentliche Mitglieder,
- fördernde Mitglieder,
- Ehrenmitglieder.
(2) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
(3) Jugendliche Mitglieder sind natürliche Personen bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Für die Mitgliedschaft Jugendlicher ist die Zustimmung der jeweiligen Erziehungsberechtigten erforderlich.
(4) Ordentliche Mitglieder des BZV Asbach können natürliche Personen werden, die Imker sind oder planen, es zu werden, oder grundsätzlich den Zweck des Vereins unterstützen.
(5) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins und insbesondere die Bienenhaltung und -zucht fördern wollen.
(6) Personen, die sich um die Imkerei besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(7) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des BZV Asbach, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(8) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt des Mitglieds,
- Tod des Mitgliedes oder
- Ausschluss des Mitglieds.
(9) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahrs erklärt werden.
(10) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
- das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder
- das Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nicht gemäß der Beitragsordnung entrichtet.
(11 )Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
(12) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Die Organe des BZV Asbach sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
- der/dem Vorsitzenden,
- einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter der/des Vorsitzenden,
- der/dem Schriftführer/in und
- der/dem Kassierer/in sowie
- bis zu zwei Beisitzern.
(2) Der BZV Asbach wird durch den Vorsitzenden sowie mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(6) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können die Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen vor dem Termin schriftlich, vorzugsweise per eMail.
(3) Ordentliche und jugendliche Mitglieder können bis zu sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet oder vertretungsweise von einem Vorstandsmitglied. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können die Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Wahl des Vorstands,
- die Wahl zweier Rechnungsprüfer,
- die Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung,
- Satzungsänderungen,
- die Auflösung des Vereins.
(6) Stimmberechtigt sind neben allen ordentlichen auch alle jugendlichen Mitglieder. Die Stimme muss persönlich oder durch schriftlich nachgewiesene Bevollmächtigte, die Mitglied im Verein sind, abgegeben werden. Im Falle einer Mitgliederversammlung auf einer digitalen Plattform, kann die Stimmabgabe auf elektronischem Wege erfolgen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung im Einzelfall keine andere Regelung festlegt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Entscheidungen über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch die Schriftführerin/den Schriftführer und die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch ein Drittel der Mitglieder verlangt wird.
§ 9 Kassen- und Vermögensverwaltung
(1) Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Der/die Kassierer/in fertigt einen Rechnungsabschluss und einen Jahresbericht an, der durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer/innen geprüft wird.
§ 10 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden persönliche Daten der Mitglieder erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert und nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften behandelt.
(2) Als Mitglied des Imkerverbandes Rheinland e.V. gibt der BZV Asbach persönliche Daten seiner Mitglieder nur insoweit zur Speicherung und Verarbeitung weiter, als dies für verbandsinterne Zwecke erforderlich ist.
(3) Der Verein kann persönliche Daten seiner Mitglieder im Rahmen seines Internet-Auftritts, in Druckschriften des Vereins und sonstigen Publikationen veröffentlichen.
Jedes Mitglied kann einer solchen Veröffentlichung seiner eigenen persönlichen Daten jederzeit widersprechen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Imkerverband Rheinland e.V., der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.